StartWirtschaftDiesel-Abgasskandal: Weiteres Urteil im Rahmen von Dieselgate 2.0

Diesel-Abgasskandal: Weiteres Urteil im Rahmen von Dieselgate 2.0

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Mönchengladbach (ots) – Das Landgericht Offenburg hat im Diesel-Abgasskandal die Audi AG zum ersten Mal aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Täuschung beim von VW zugelieferten Dieselmotor des Typs EA288 verurteilt. Auch dieser Euro 6-Motor enthält nach den Feststellungen des Gerichts eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das Landgericht Offenburg hat damit Betrugshaftungsklagen auch im Hinblick auf die neue Motorengeneration des Typs EA 288 den Weg weiter geebnet. Das Gericht hat die VW-Tochter Audi AG aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Täuschung nach § 826 BGB verurteilt (Urteil vom 23.06.2020, Az. 3 O 38/18). Im vorliegenden Fall sah das Landgericht Offenburg die Schädigung des Verbrauchers als erwiesen an. Der Geschädigte darf den streitgegenständlichen Audi A3 2.0 TDI Quattro Euro 6 zurückgeben und erhält im Gegenzug 40.259,22 Euro zuzüglich deliktischer Verzugszinsen. Ihm wird eine Nutzungsentschädigung von 12.229,78 Euro angerechnet, da durch die Benutzung des Fahrzeugs ein Vorteil entstanden ist.

„Das ist ein ganz wesentlicher Entwicklungsschritt bei Dieselgate 2.0. Ein weiteres Mal sah es ein Gericht als erwiesen an, dass der vermeintlich saubere Dieselmotor EA288 der Abgasnorm Euro 6 eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Im EA288 ist unter anderem ein sogenanntes Thermofenster verbaut, das der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am 30. April 2020 in einem Gutachten als temperaturabhängige Abschalteinrichtung als unzulässig eingestuft hat. Die Einschätzung der EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie dazu führen, dass die Grenzwerte beim Emissionsausstoß nicht eingehalten werden, hat weitreichende Auswirkungen und betrifft nicht nur Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA189, sondern eben auch Modelle mit dem Nachfolgemotor EA288“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ( http://www.hartung-rechtsanwaelte.de ). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht bezog sich nun in seinem Urteil explizit auf das Gutachten der Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterbleibe damit im normalen Verkehr die Schadstoffminderung. Damit sei der Wagen nicht frei von Sachmängeln. Dabei bezieht sich das Landgericht Offenburg laut Dr. Gerrit W. Hartung vor allem auf die Vorschrift nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG. Darin heißt es: „Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenze erforderliche erhebliche Minderung der Stichoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erreicht wird.“

„Daraus folgt schlichtweg, dass eine Vorrichtung, die den Teststandbetrieb erkennt und dann Änderungen herbeiführt, die den Schadstoffausstoß beeinflussen, unzulässig sind. Das Landgericht Offenburg hat damit den Grundstein für weitreichende Betrugshaftungsklagen im Zusammenhang mit dem Motor EA288 im Diesel-Abgasskandal gelegt und kritisiert deutlich das Prozessverhalten der Audi AG als Leugnung. Die Luft für die Autohersteller im Dieselgate 2.0 wird also immer dünner. Eigentümer von Fahrzeugen mit dem Motorentyp EA288 sollten daher eine Betrugshaftungsklage ins Auge fassen, um ihre finanziellen Interessen zu schützen“, betont Rechtsanwalt Gerrit W. Hartung.

Motoren mit dem Kürzel EA288 finden sich in zahlreichen Baureihen aller Marken des Volkswagen-Konzerns. Die Motoren sind nahezu in jedem Dieselfahrzeug als 1.4 TDI, 1.6 TDI oder 2.0 TDI seit dem Jahr 2015 flächendeckend verbaut worden. Daher befassen sich aktuell zahlreiche Landgerichte mit entsprechenden Prozessen. „Wir gehen daher davon aus, dass auch die kommenden Urteile ebenfalls sehr verbraucherfreundlich ausfallen werden. Käufer müssen die massiven Wertverluste und möglicherweise drohenden Fahrverbote nicht einfach hinnehmen, sondern können eben im Wege der Betrugshaftungsklage ihre Fahrzeuge zurückgeben und sich dafür entschädigen lassen“, sagt der anerkannte Dieselanwalt.

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