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Karneval 2020 – Darauf müssen Autofahrer achten

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Berlin (ots) – Die fünfte Jahreszeit beginnt und die Jecken sind wieder
unterwegs. Masken, Kostüme, eine vergnügte Stimmung und Alkohol sind da an der
Tagesordnung. Doch was müssen Karnevalisten beachten, wenn sie mit dem Auto zu
einer Party fahren? Was beim Karneval 2020 erlaubt ist und was nicht, erklärt
die Berliner CODUKA GmbH – Betreiber des Portals Geblitzt.de.

Verkleidungen gehören auch im Jahr 2020 wieder zum Karneval dazu. Da kann man
von Glück sagen, dass eine Kostümierung am Steuer nicht grundsätzlich verboten
ist. Einige Regeln müssen dennoch beachtet werden. Beispielweise darf der Führer
eines Kraftfahrzeuges sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken (§ 23 Abs. 4
StVO). Brillen, Kopfbedeckungen oder Gesichtsschmuck sind aber erlaubt. Wird man
vermummt hinterm Steuer erwischt, kann dies den Betroffenen einen Regelsatz von
60 Euro kosten. Ein Eintrag im Punkteregister ist hingegen nicht zu befürchten.
Wurde der Karnevalist wegen des Überfahrens einer Ampel geblitzt und die
Vermummung wurde daraufhin entdeckt, können 90 bis 360 Euro, ein bis zwei Punkte
und ein Monat Fahrverbot zu den 60 Euro hinzukommen. War dagegen eine zu hohe
Geschwindigkeit der Grund für das Auslösen eines Blitzers, kann dieser Verstoß
mit 70 bis 680 Euro, ein bis zwei Punkten und einem Fahrverbot von ein bis drei
Monaten zusätzlich sanktioniert werden. Eine Ausnahme bezüglich des
Vermummungsverbots gibt es allerdings: Motorradfahrer, da diese einen Schutzhelm
tragen müssen.

Verursacht ein Karnevalist im Kostüm einen Unfall, kann es zu weiteren
Konsequenzen kommen. Denn sollte die Wahrnehmung durch das Kostüm eingeschränkt
sein, kommt der Fahrer seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 1 Abs. 2 StVO)
nicht nach. In diesem Fall kann es passieren, dass zusätzliche Sanktionen zu den
üblichen hinzukommen. Übrigens kann dies auch Konsequenzen für den
Versicherungsschutz haben. Denn oftmals werden Leistungen bei grober
Fahrlässigkeit verweigert. Dann muss der Betroffene selbst zahlen. Zudem besteht
die Gefahr, dass die Versicherung den Fahrer, sofern dieser auch der Halter ist,
in eine andere Schadenfreiheitsklasse einordnet und damit in Zukunft die
Beiträge anzieht.

Auch zur Faschingszeit müssen sich Autofahrer an die Promillegrenze halten. Ab
0,5 Promille werden anderenfalls 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und
ein Fahrverbot von einem Monat fällig. In der Probezeit ist Alkohol ganz
verboten. Hält man sich nicht daran, läuft man Gefahr, dass die Probezeit
verlängert wird. Außerdem droht ein Bußgeld von mindestens 250 Euro und ein
Punkt. Im Übrigen gelten dieselben Alkoholgrenzwerte bei E-Scootern. Das beutet,
wer mit 0,5 oder mehr einen Elektroroller fährt, begeht ebenfalls eine
Ordnungswidrigkeit. Ab 1,1 Promille begeht man, wie beim Autofahren auch, eine
Straftat.

Ebenfalls keine gute Idee ist es, angetrunken Fahrrad zu fahren. Verursacht man
einen Unfall ab 0,3 Promille, kann der Führerschein entzogen werden.
Fahrradfahrer gelten ab 1,6 Promille als fahruntüchtig. Überschreitet man diese
Grenze, begeht man eine Straftat und eine satte Geldbuße von etwa einem
Monatsgehalt (30 Tagessätze) oder einer Freiheitsstrafe sowie der Entzug des
Führerscheins können auf einen zukommen.

Am Karneval muss mit unvorsichtigen Fußgängern gerechnet werden. So entschied
das Oberlandesgericht Düsseldorf, nachdem ein Fußgänger am Fasching Samstag
gegen 17 Uhr auf die Straße gelaufen war und von einem Auto angefahren worden
war. Laut des Gerichts muss an den Faschingstagen in der Nähe von öffentlichen
Veranstaltungen mit plötzlichen und unkontrolliert auf die Straße laufenden
Fußgänger gerechnet werden (Az.: 12 U 122/75).

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien
zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen
können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von
Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht
die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie
Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten
Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich
effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des
Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der
Prozessfinanzierung.

Pressekontakt:

CODUKA GmbH
www.geblitzt.de
Leiter Marketing und PR
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/113055/4525718
OTS: CODUKA GmbH

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