Neustadt a. d. W. (ots) –
Höheres BAföG, mehr Empfänger: Viele Studierende erhalten ab diesem Wintersemester mehr Unterstützung vom Staat. Wer BAföG bezieht, muss das Geld in der Regel nicht in die Steuererklärung eintragen – mit einer Ausnahme. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt die wichtigsten Details.
Das Kürzel BAföG steht für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“ und bezeichnet die finanzielle, zinsfreie Förderung für Schüler/innen und Studierende aus einkommensschwachen Familien.
Im Juli 2022 wurde das 27. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit planmäßig in Kraft. So steigt der Förderungshöchstsatz ab dem Wintersemester, das im Oktober 2022 beginnt, um fast neun Prozent von 861 Euro auf 934 Euro.
Die Einkommensfreigrenze für Eltern wird um mehr als 20 Prozent angehoben, nämlich von 2.000 Euro auf 2.415 Euro (Netto). Und auch der Vermögensfreibetrag sowie die Altersgrenze für Studierende wird angehoben. Die wichtigsten Änderungen der BAföG-Reform hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung zusammengestellt: BAföG-Reform 2022: Die wichtigsten Änderungen – BMBF (https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/faq/220623-bafoeg.html)
Wie viel BAföG Schülern oder Studenten zusteht, hängt von etlichen Faktoren ab. Weitere Informationen gibt es beim Studentenwerk: BAföG berechnen. BAföG berechnen | Deutsches Studentenwerk (studentenwerke.de) (https://www.studentenwerke.de/de/content/baf%C3%B6g-berechnen)
1. Lebensunterhalt, Aufstiegs-BAföG, Bildungsdarlehen: Das muss nicht in die Steuererklärung
Wer als Student/in oder Schüler/in BAföG erhält, bekommt damit in der Regel einen steuerfreien Bezug – und der muss nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Denn dieses Geld dient hauptsächlich der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts.
Ähnliches gilt für das Aufstiegs-BAföG (früher „Meister-BAföG“): Damit unterstützt der Staat sogenannte berufliche Aufstiegsfortbildungen, beispielsweise Meisterkurse – und zwar unabhängig vom Einkommen oder Vermögen. Auch das Geld aus dem Aufstiegs-BAföG muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Konkret geht es um bis zu 15.000 Euro für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Seit 1. August 2020 fließen laut Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) dabei 50 Prozent der Kosten als Zuschuss und müssen somit nicht zurückgezahlt werden. Für den Rest der Fördersumme ist ein zinsgünstiges Darlehen der KfW-Bank möglich, von dem bei bestandener Prüfung ebenfalls 50 Prozent erlassen werden können.
Und für das Geld aus einem Bildungsdarlehen, das zurückzuzahlen ist, gilt: Es muss ebenfalls nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Weitere Informationen dazu: Wie wird gefördert? – BMBF Aufstiegs-BAföG (aufstiegs-bafoeg.de) (https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/die-foerderung/wie-wird-gefoerdert/wie-wird-gefoerdert_node.html#:~:text=Zur%20Finanzierung%20der%20Lehrgangs-%20und,Prozent%20der%20F%C3%B6rderung%20als%20Zuschuss.)
Gut zu wissen: Sämtliche Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungskosten, die beispielsweise eine Studentin mit ihrem Bildungskredit bezahlt, kann sie von der Steuer absetzen – egal von wem sie das Darlehen erhält. Ganz wichtig dabei: Die Kosten bei der ersten Ausbildung – also dem ersten Studium oder der ersten Lehre – zählen als Sonderausgaben und bringen so gut wie keine Steuervorteile, außer die Studentin hat steuerpflichtiges Einkommen (zum Beispiel durch einen Nebenjob). Anders ist das, wenn sie ihre zweite Ausbildung macht, denn dann kann sie all ihre Ausbildungskosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzen.
Auch die Zinsen für ein Darlehen kann die Studentin absetzen, falls sie beispielsweise ein Studiendarlehen bei einer Bank hat. Das gilt auch dann, wenn sie das Darlehen erst nach ihrem Abschluss zurückzahlt. Und auch hier gilt: Ist es die erste Ausbildung, gelten die Kosten als Sonderausgaben, bei der zweiten Ausbildung als Werbungskosten.
Wichtig: Die Tilgungsraten für einen Bildungskredit sind steuerlich nicht absetzbar – weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen. Dies gilt auch für ein BAföG-Darlehen, wie der Bundesfinanzhof im Februar 2008 entschied (Aktenzeichen VI R 41/05).
2. Zuschüsse müssen in die Steuererklärung
Erhält beispielsweise ein Lehrling von einer Stiftung Büchergeld oder zahlt mit Hilfe des Aufstiegs-BAföG einen Teil seiner Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, muss er diese Zuschüsse in der Steuererklärung mit seinen Kosten verrechnen. Das gilt grundsätzlich für alle Zuschüsse, die explizit für die eigenen Aus- oder Fortbildungskosten gewährt werden und nicht zurückgezahlt werden müssen.
Eine Ausnahme gilt in Bayern: Jeder, der sich dort erfolgreich zum Meister weiterbilden lässt, erhält von der Landesregierung einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Für Prüflinge, die das Prüfungsergebnis nach dem 31. Mai 2018 erhalten, beträgt der Meisterbonus sogar 2.000 Euro. Dieser Bonus ist nicht einkommensteuerpflichtig und muss nicht mit den Kosten verrechnet werden.
VLH-Tipp: Der Lehrling erstellt eine Tabelle, in der er zunächst seine Aus- oder Fortbildungskosten innerhalb eines Jahres auflistet und addiert. Von dieser Summe zieht er anschließend alle Bildungszuschüsse ab. Zum Beispiel:
520 Euro Fortbildungskosten – 100 Euro Prüfungsgebühr – 20 Euro Büchergeld = 400 Euro
Das Ergebnis trägt er je nach Ausbildungsart in seiner Steuererklärung ein. Das heißt: Entweder in der Anlage Sonderausgaben (Stichwort: Berufsausbildungskosten) oder in Anlage N als Werbungskosten (Stichwort: Fortbildungskosten).
Übrigens: Wie Interessenten einen Antrag auf BAföG stellen können, darüber informiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf seiner Internetseite, Stichwort Antragstellung.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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