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Die Privatinsolvenz – interessante Informationen zum Insolvenzverfahren

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Mit einer Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenz genannt) befreit sich eine private Person entweder teilweise oder vollständig von seinen Schulden. Doch wie genau läuft diese ab?

BildWas ist eine Privatinsolvenz?
Mit einer Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenz genannt) befreit sich eine private Person entweder teilweise oder vollständig von seinen Schulden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Schuldenberg ist oder wie viele Gläubiger es gibt.

Der Vorteil für den Schuldner: Am Ende der Privatinsolvenz hat der Schuldner keine Schulden mehr. Zudem gibt es während der Privatinsolvenz einen Pfändungsschutz – es darf also nicht gepfändet werden.

Der Vorteil für den oder die Gläubiger: Ohne Privatinsolvenz erhalten viele Gläubiger überhaupt kein Geld. Hat der Schuldner allerdings eine Privatinsolvenz angemeldet, dürfen Gläubiger zumindest auf einen Teil ihres Geldes hoffen.

Der Ablauf der Privatinsolvenz
Der Ablauf einer Privatinsolvenz geschieht in vier Schritten: 1. Vorbereitung (inklusive Einschätzung der Lage), 2. Insolvenzverfahren, 3. Wohlverhaltensperiode, 4. Restschuldbefreiung.

1. Vorbereitung
In einem ersten Schritt ist eine Bestandsaufnahme notwendig: Welchem Gläubiger wird wie viel Geld geschuldet?

Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (bei dem entschieden wird, ob eine Privatinsolvenz überhaupt infrage kommt), erstellt der Gläubiger in der Regel einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan.

Hinweis: Bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans hilft zum Beispiel eine Schuldnerberatung. In dem Plan wird festgehalten, welcher Gläubiger in welcher Form sein Geld bekommen kann und an welcher Stelle er auf Geld endgültig verzichten muss. Der Plan wird anschließend allen Gläubigern vorgelegt. Damit der Schuldenbereinigungsplan wirksam wird, müssen ausnahmslos alle Gläubiger dem Plan zustimmen. Lehnt auch nur einer den Plan ab, ist der Weg frei für ein Insolvenzverfahren.

2. Insolvenzverfahren
Der Antrag auf ein Privatinsolvenzverfahren wird beim Insolvenzgericht (z. B. Berlin) gestellt. Gut 4 bis 6 Wochen nach Einreichung des Antrags wird das Verfahren in der Regel eröffnet.

Ist das Verfahren eröffnet, bestellt der Richter einen Treuhänder, der das pfändbare Vermögen des Schuldners verwaltet.

Hinweis: Zum pfändbaren Vermögen zählen alle Gegenstände und Vermögenswerte, die nicht lebensnotwendig sind (zum Beispiel Bausparverträge und finanzielle Rücklagen). Zum unpfändbaren Vermögen zählen wiederum alle für den Alltag notwendigen Gegenstände wie zum Beispiel Fernsehgeräte (nur bis zu einem bestimmten Wert!) und auch persönliche Dinge wie zum Beispiel Eheringe.

Das Insolvenzverfahren ist oft nach etwa 12 Monaten abgeschlossen.

3. Wohlverhaltensperiode
Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, wird die Insolvenzmasse verteilt (gemeint: das pfändbare Vermögen – Erklärung: s. Hinweis Punkt 2). Mit der Beendigung des Verfahrens beginnt die so genannte Wohlverhaltensperiode oder auch die Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit zahlt der Schuldner wie vom Insolvenzgericht beschlossen seine Schulden so gut es geht zurück.

Die Dauer der Wohlverhaltensperiode:

6 Jahre im Regelfall,
5 Jahre, wenn die Verfahrenskosten beglichen worden sind,
3 Jahre, wenn 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten beglichen worden sind.
In dieser Zeit gibt es keinen Kontakt mehr zum Insolvenzgericht. Der Treuhänder wird vom Schuldner lediglich einmal im Jahr durch das Ausfüllen eines Fragebogens informiert. Über die eingehenden Zahlungen muss der Schuldner nicht mehr im Detail berichten, da das Vermögen bereits im Insolvenzverfahren verwertet worden ist.

Ist die Wohlverhaltensperiode beendet, kommt es zur Restschuldbefreiung.

4. Restschuldbefreiung
Mit der Restschuldbefreiung geben alle Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner auf. Der Schuldner ist also schuldenfrei. Die Privatinsolvenz ist damit im Regelfall beendet, sollte die Restschuldbefreiung nicht aus einem besonderen Grund wieder aufgehoben werden.

Privatinsolvenz anmelden
Bevor ein Schuldner Privatinsolvenz anmelden kann, muss er versucht haben, sich mit seinen Gläubigern zu einigen. Dafür ist ein s. g. Schuldenbereinigungsplan vorgesehen (s. a. obigen Punkt „Privatinsolvenz: Ablauf – 1. Vorbereitung“). In diesem Plan listet der Schuldner auf, welche Schulden er bei welchen Gläubigern hat und gibt zugleich an, welche Schulden er in welchem Zeitraum begleichen kann. Diesem Plan müssen ausnahmslos alle Gläubiger zustimmen. Lehnen einer oder mehrere Gläubiger diesen Plan ab, wird beim Insolvenzgericht (in der Regel ist dieses das örtliche Amtsgericht) ein Antrag auf Privatinsolvenz gestellt.

Tipp: Holen Sie sich professionelle Hilfe zum Beispiel bei einer Schuldnerberatung (s. a. Privatinsolvenz-Beratung). Diese unterstützt Sie auch bei der Erstellung des notwendigen Schuldenbereinigungsplans.

Privatinsolvenz anmelden kann nicht nur der Schuldner, sondern auch ein Gläubiger. Entscheiden für die Eröffnung eines Verfahrens ist lediglich eine ausreichende Begründung.

Erfährt der Arbeitgeber von der Insolvenz?
Wenn das Insolvenzverfahren vom Gericht eingeleitet worden ist, wird dieses öffentlich bekannt gegeben. Direkt kontaktiert werden zunächst allerdings nur die betreffenden Gläubiger. Dass der Arbeitgeber davon erfährt, ist unwahrscheinlich.

Erst wenn ein Treuhänder für das pfändbare Einkommen zuständig ist (was in der Regel vom Insolvenzgericht veranlasst wird), erfährt auch der Arbeitgeber von der Privatinsolvenz. Denn der Arbeitgeber wird dazu verpflichtet, das pfändbare Einkommen dem Treuhänder zu überweisen.

Wer bezahlt die Schulden?
Vor dem Insolvenzgericht entscheidet sich, wie die Schulden beglichen werden. Wenn es pfändbares Vermögen des Schuldners gibt, wird dieses veräußert, um aus dem Erlös die Schulden zu begleichen. Dieses geschieht in der Regel durch den Treuhänder. Es kann allerdings auch sein, dass Vermögenswerte direkt an die Gläubiger übergeben werden.

Was darf ich behalten?
Bei einer Privatinsolvenz dürfen die Schuldner viele Gegenstände behalten. Dieses gilt in erster Linie für Haushaltsgegenstände und weitere Dinge, die zum Leben benötigt werden. Darunter zählen z. B. auch TV-Geräte, wenn diese keinen außerordentlich hohen Wert darstellen, und natürlich Kleidungsstücke und Möbel.

Welcher Betrag vom Einkommen gepfändet wird, können Schuldner der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen. Wer weniger als 1.140 Euro verdient (die s. g. Pfändungsfreigrenze – Stand: 2019), muss keine Pfändung fürchten. Alle Beträge, die über der Pfändungsfreigrenze liegen, müssen abgegeben werden bzw. werden eingezogen.

Die Anzahl der Kinder, für die Unterhalt gezahlt werden muss, ist zudem für die Pfändungsfreigrenze entscheidend. Pro Kind wird die Freigrenze um einen bestimmten Betrag angehoben. Ab drei Kindern bleibt das Einkommen unangetastet.

Was wird gepfändet?
Alle Vermögenswerte, die nicht lebensnotwendig sind, werden zur Insolvenzmasse gerechnet. Dieses können zum Beispiel Autos sein, wenn diese nicht zwingend für die Ausübung eines Berufs benötigt werden. Dazu können auch besonders wertvolle Möbel, wertvolle Kunstgegenstände oder Teppiche gehören.

Gegenstände, die einer anderen Person gehören (die also nur geliehen sind), werden nicht zur Insolvenzmasse gezählt und werden entsprechend nicht gepfändet.

Wie lange dauert die Restschuldbefreiung?

Die Regellaufzeit der Restschuldbefreiung beträgt 6 Jahre. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, den Zeitraum auf 3 Jahre oder 5 Jahre zu verkürzen.

Eine Verkürzung auf 5 Jahre kann erreicht werden, wenn innerhalb der 5 Jahre die Verfahrenskosten vom Schuldner beglichen worden sind.

Eine Verkürzung auf 3 Jahre ist möglich, wenn 35 Prozent der Forderungen sowie die Verfahrenskosten beglichen worden sind.

Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder sonstige Fachberatung. Sämtliche Angaben dieses Textes sind ohne Gewähr und dienen lediglich einer Erstinformation. Wenn Sie eine Rechts und Fachberatung wünschen, vereinbaren Sie bitte gerne einen Termin mit mir.

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